Erbschaftsteuer in Karlsruhe
Am Bundesverfassungsgericht wird über die Erbschaftsteuer verhandelt. Im Fokus stehen eine Klage aus Bayern gegen das geltende Gesetz und die Frage, ob Unternehmenserben steuerlich zu stark begünstigt werden.

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Die Erbschaftsteuer landet in dieser Woche gleich doppelt vor dem Bundesverfassungsgericht. In Karlsruhe geht es zunächst um eine Klage des Freistaats Bayern. Einen Tag später stehen dann die steuerlichen Vorteile für Unternehmenserben auf der Agenda. Damit rückt ein Thema ins Zentrum, das Politik und Justiz schon seit Jahren beschäftigt.
Bayern will mehr Spielraum
Die bayerische Landesregierung greift das geltende Erbschaftsteuergesetz an – mit dem klar erkennbaren Ziel, die Steuer stärker in die Verantwortung der Länder zu verlagern. Ministerpräsident Markus Söder hatte zuvor bereits eine Regionalisierung ins Spiel gebracht. Aus Sicht Bayerns spricht dafür, dass die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer ohnehin vollständig bei den Ländern landen.
Außerdem hält Bayern die aktuellen Freibeträge für nicht mehr zeitgemäß. Derzeit können an Ehepartner 500.000 Euro und an Kinder 400.000 Euro steuerfrei vererbt werden. Nach Ansicht der Staatsregierung seien diese Grenzen angesichts gestiegener Preise und höherer Immobilienwerte seit Jahren nicht ausreichend angepasst worden. Dabei verweist Bayern auch auf die Sorge, dass Familien im Einzelfall das Elternhaus verkaufen müssten, um die Steuer zu zahlen.
Kritik an Söders Vorstoß
Gegen diese Argumentation stellen sich unter anderem Vertreter des Bundesfinanzministeriums und die Bundestagsfraktion der Grünen. Der Göttinger Jura-Professor Florian Meinel warnt laut Stellungnahme vor einem „ruinösen Steuerwettbewerb“ zwischen den Ländern. Wohlhabende Länder könnten demnach mit niedrigeren Sätzen vermögende Familien anziehen, während finanzschwächere Länder unter Druck gerieten.
- Bayern bezweifelt die Zuständigkeit des Bundes.
- Die Gegenseite warnt vor Wettbewerb unter den Ländern.
- Beim Elternhaus verweist sie auf geltende Ausnahmen.
Auch das oft genannte Szenario vom erzwungenen Verkauf des Elternhauses hält die Gegenseite für wenig überzeugend. Wird die Immobilie weiterhin von Kindern oder dem überlebenden Ehepartner bewohnt, fällt nach geltendem Recht laut Vorlage gar keine Erbschaftsteuer an. Am Dienstag folgt dann der nächste große Komplex: Karlsruhe befasst sich mit der Frage, ob Unternehmenserben steuerlich zu stark geschont werden.
Quelle: Tagesschau